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Unsere Satzung

S a t z u n g

der

LICENSING EXECUTIVES SOCIETY –

Deutsche Landesgruppe e.V.

 

vom 09.  November 1977
geändert am 16.  Oktober 1987
geändert am 12. Januar 1996
geändert am 31. Januar 2003
geändert am 12. Januar 2007
neugefasst am 18. Januar 2013
ergänzt am 27. Januar 2017

  

 

I. Abschnitt: Name, Sitz, Zweck und Geschäftsjahr

§ 1
Die „LICENSING EXECUTIVES SOCIETY – Deutsche Landesgruppe“ hat ihren Sitz in München und ist im Vereinsregister eingetragen. Sie führt den Namen „LICENSING EXECUTIVES SOCIETY – Deutsche Landesgruppe e.V.“.

Der Verein ist ein Mitglied der LICENSING EXECUTIVES SOCIETY INTERNATIONAL, INC. 

§ 2
(1)
Zweck des Vereins sind die wissenschaftliche Fortbildung und der Ausbau des Lizenzwesens und Technologietransfers.

(2)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins.

§ 3
(1)
Dem Zweck des Vereins soll namentlich dienen:

(a)
Die Erörterung und Bearbeitung von Problemen der Lizenzierung und des Technologietransfers in Ausschüssen, Versammlungen, Kongressen und wissenschaftlichen Veröffentlichungen.

(b)
Die Ermöglichung von Kontakten zwischen Fachleuten, die sich mit den wissenschaftlichen, juristischen, finanziellen, steuerlichen, technischen und wirtschaftlichen Problemen der Lizenzierung und des Technologietransfers befassen.

(c)
Der Erfahrungsaustausch und die Weiterbildung auf dem Gebiet der Lizenzierung und des Technologietransfers, und die Förderung der Herausgabe einschlägiger wissenschaftlicher Arbeiten und Gesetzessammlungen.

(d)
Die Mitwirkung bei wissenschaftlichen, juristischen, finanziellen, steuerlichen, technischen und wirtschaftlichen Untersuchungen auf dem Gebiet der Lizenzierung und des Technologietransfers.

(e)
Die Information interessierter Kreise und der Öffentlichkeit über die wirtschaftliche, technologische und wissenschaftliche Bedeutung des Lizenzwesens und des Technologietransfers.

(f)
Die Zusammenarbeit mit Vereinen und Verbänden, die gleichartige Bestrebungen verfolgen.

(2)
Der Verein erstrebt keinen Gewinn.

§ 4
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

II.  Abschnitt: Mitglieder

§ 5
(1)
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, insbesondere Personen aus Wirtschaft, Wissenschaft, Fachverbänden und freien Berufen, die sich verantwortlich mit Fragen der Lizenzierung und des Technologietransfers befassen.

(2)
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung wird dem Antragsteller mitgeteilt. Eine Ablehnung der Aufnahme bedarf keiner Begründung.

Die Entscheidung des Vorstandes über die Aufnahme ist unanfechtbar.

§ 6
(1)
Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten. Die Beitragshöhe wird auf Vorschlag des Schatzmeisters von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

(2)
Mit der Zahlung von Beiträgen erwerben die Mitglieder keinerlei Anteile am Vermögen des Vereins. Den Mitgliedern stehen bei ihrem Ausscheiden oder der Aufhebung oder Auflösung des Vereins keine Ansprüche auf Rückzahlung von Beiträgen oder Anteilen am Vermögen zu.

(3)
Der Beitrag ist am Anfang jeden Jahres zu entrichten.

§ 7
Die Mitgliedschaft erlischt 

(a)
durch Austritt, der nur zum Ende des Kalenderjahres zulässig und der Geschäftsstelle spätestens drei Monate vorher schriftlich anzuzeigen ist;

(b)
durch Ausschluß, über den der Vorstand nach Anhörung des Mitgliedes zu beschließen hat. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es seine Pflichten gegenüber dem Verein gröblich verletzt oder der Würde des Vereins gröblich zuwidergehandelt hat. Ein Mitglied verletzt insbesondere dann seine Pflichten gegenüber dem Verein gröblich, wenn es den Mitgliedsbeitrag trotz Zahlungserinnerung und schriftlicher Mitteilung über den bevorstehenden Ausschluss für den Fall, dass der ausstehende Mitgliedsbeitrag nicht binnen einer Frist von 2 Wochen ausgeglichen ist, nicht bezahlt hat. Die Zahlungspflicht für die ausstehenden Beiträge besteht ungeachtet der Beendigung der Mitgliedschaft fort.

§ 8
Im Falle des Ausschlusses (§ 7 b) kann der Ausgeschlossene Beschwerde erheben. Über diese entscheidet die Mitgliederversammlung nach Anhörung des Ausgeschlossenen.

§ 8a
(1)
Auf Antrag eines Mitgliedes des Vorstands kann der Vorstand solchen Personen, die sich herausragende Verdienste für den Verein erworben haben, insbesondere solchen Personen, die Mitglieder des Vereins sind oder waren, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

(2)
Hierfür ist eine ¾-Mehrheit der Stimmen aller Vorstandsmitglieder erforderlich. Der Vorstand kann seine Entscheidung auch auf schriftlichem Wege fällen.

(3)
Die Ehrenmitglieder haben alle Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder mit der Maßgabe der Befreiung von der Pflicht nach § 6 (1) der Satzung (Beitragspflicht).    

III.  Abschnitt: Aufbau der Vereinigung

§ 9
(1)
Die Organe des Vereins sind

(a)
der Vorstand, der mindestens aus dem Präsidenten („president“) , dem Vizepräsidenten („president elect“), dem Schatzmeister und dem Sekretär besteht; er kann darüber hinaus auch Beisitzer aufweisen; der jeweils letzte amtierende Präsident („immediate past president“) verbleibt zwei weitere Jahre im Vorstand, bevor er in den Beirat eintritt;

(b)
die Mitgliederversammlung;

(c)
die Delegierten („international delegates“) für die LICENSING EXECUTIVES SOCIETY INTERNATIONAL, INC.;

(d)
der Beirat der ehemaligen Präsidenten.

(2)
Der Verein wird durch den Vorstand, dieser durch den Präsidenten, durch den Vizepräsidenten, den Schatzmeister oder den Sekretär vertreten.

(3)
Der Präsident, der Vizepräsident, der Schatzmeister und der Sekretär zeichnen einzeln für den Verein.

§ 10
(1)
Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die ordentliche Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt.

(2)
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Präsidenten, den Vizepräsidenten, den Schatzmeister und den Sekretär sowie die in die LICENSING EXECUTIVES SOCIETY INTERNATIONAL, INC. zu entsendenden Delegierten. Die Letzteren brauchen nicht Mitglieder des Vorstandes zu sein. Sie sind zu den Sitzungen des Vorstandes einzuladen. Ihre Amtszeit entspricht der des Vorstandes.

(3)
Die Amtszeit als Präsident ist auf 2 Jahre beschränkt. Eine Wiederwahl als Präsident ist nur einmal möglich. 

§ 11
(1)
Dem Vorstand obliegt die Leitung der Angelegenheiten des Vereins nach den Grundsätzen, die sich aus dieser Satzung und der Satzung der LICENSING EXECUTIVES SOCIETY INTERNATIONAL, INC. und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ergeben.

(2)
Der Vorstand fällt seine Entscheidungen mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Der Vorstand kann seine Entscheidungen auch auf schriftlichem Wege fällen.

§ 12
Der Präsident leitet die Sitzungen des Vereins und des Vorstandes. Im Verhinderungsfalle wird er durch den Vizepräsidenten, den Schatzmeister oder den Sekretär vertreten. 

§ 13
Der Schatzmeister zieht die Mitgliedsbeiträge ein, verwaltet das Vermögen und legt der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht sowie einen Voranschlag für das folgende Jahr vor.

§ 14
Der Sekretär führt die Geschäftsstelle und erledigt die laufenden Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Präsidenten.

§ 15
Die Delegierten zur LICENSING EXECUTIVES SOCIETY INTERNATIONAL, INC. sichern die Verbindung mit dieser Gesellschaft und vertreten den Verein dort.

§ 16
Der Vorstand kann Ausschüsse bilden und ihnen Mandate anvertrauen. Insbesondere kann der Vorstand einen Programmausschuß bilden, der die Aufgabe hat, ihm bei der Auswahl und Organisation der Programme der Zusammenkünfte des Vereins zu helfen.

§ 17
(1)
Die ehemaligen Präsidenten bilden einen Beirat.

(2)
Die Mitgliedschaft im Beirat gilt auf Lebenszeit, erlischt jedoch unter den Voraussetzung des § 7.

(3)
Die Beiratsmitglieder haben das Recht, an den Vorstandssitzungen beratend teilzunehmen; sie sind zu den Sitzungen des Vorstandes einzuladen. Sie haben jedoch nur ein Stimmrecht gemäß § 18 (5) im Rahmen der Mitgliederversammlung. Eine Vertretung des Vereins nach § 12 steht ihnen nicht zu.  

§ 18
(1)
In jedem Jahr ist eine ordentliche Mitgliederversammlung abzuhalten.

(2)
Über die Einberufung weiterer Mitgliederversammlungen entscheidet der Vorstand. Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder oder mehr als zwanzig Mitglieder die Einberufung schriftlich beantragen.

(3)
Die Einladung zu Mitgliederversammlungen hat mindestens drei Wochen vorher, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, schriftlich zu erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit der Einladung ist die Aufgabe zur Post maßgebend.

(4)
Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen sind.

(5)
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Es kann sich durch Erteilung einer einfachen, schriftlichen Vollmacht von einem anderen Mitglied vertreten lassen.

(6)
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit aller anwesenden und vertretenen Mitglieder.

(7)
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes wird von dem Sekretär, oder bei dessen Verhinderung, von einem von der Versammlung zu wählenden Mitglied ein Protokoll aufgenommen, die von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

(8)
Für die Mitglieder des Vorstandes ist die Blockwahl zugelassen, soweit nicht zwei Drittel der bei der betreffenden Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder dem widersprechen.

§ 19
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

(a)
Entgegennahme des Geschäftsberichtes,

(b)
Wahl eines oder mehrerer Rechnungsprüfer, welche den Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters prüfen und das Prüfungsergebnis der Mitgliederversammlung berichten,

(c)
Entlastung des Vorstandes,

(d)
Genehmigung des Voranschlags,

(e)
Festsetzung des Jahresbeitrags,

(f)
Wahl der Vorstandsmitglieder,

(g)
Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder,

(h)
Entscheidungen über Beschwerden nach § 8 der Satzung.

IV.  Abschnitt: Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins

§ 20
Anträge auf Änderung der Satzung sind den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich mitzuteilen. Eine Änderung der Satzung kann nur mit 3/4-Mehrheit der Stimmen der in der Mitgliederversammlung anwesenden und von diesen vertretenen Mitgliedern beschlossen werden.

§ 21
Anträge auf Auflösung des Vereins sind den Mitgliedern mindestens drei Monate vor der Mitgliederversammlung durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Eine Auflösung kann nur mit 3/4-Mehrheit der Stimmen der in der Mitgliederversammlung anwesenden und von diesen vertretenen Mitgliedern beschlossen werden.

§ 22
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Reinvermögen an die Deutsche Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.V., falls diese nicht mehr bestehen sollte, an die Max-Planck-Gesellschaft. Die genannten Gesellschaften haben das übernommene Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 2 Abs. 2 dieser Satzung zu verwenden.

§ 23
Nach beschlossener Auflösung des Vereins bleibt der Vorstand solange im Amt, bis das Vermögen vollständig liquidiert ist.

§ 24
Beschlüsse über Satzungsänderungen, welche die Zwecke des Vereins und dessen Vermögensverwendung betreffen, sind der zuständigen Finanzbehörde vorzulegen. Erhebt die Finanzbehörde Einwendungen aus dem Gesichtspunkt der Gemeinnützigkeit, so ist der Beschluss der Mitgliederversammlung zur erneuten Beschlussfassung vorzulegen.

§ 25
Zur Gründungsversammlung bedurfte es der Einberufung nach § 18 nicht. Diese galt als ordentliche Mitgliederversammlung. Die Gründungsmitglieder des Vereins konnten die Wahl des Vorstandes unmittelbar vornehmen. Das mit der Gründung begonnene Geschäftsjahr endete am 31. Dezember 1978.

§ 26
Der Verein erlässt Verhaltensregeln konform mit denen der LICENSING EXECUTIVES SOCIETY INTERNATIONAL, INC..

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